Rechtstracker.at

§ 22 C-SchVO

Fassungen
03.06.2020 bis 03.09.2020 — BGBl. II Nr. 248/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2203.06.202003.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020
§ 2216.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

03.06.2020BGBl. II Nr. 248/2020

Außerkrafttretensdatum

03.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Schultag

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 14.00 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Schulzeitgesetz 1985 und Paragraph 64, SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß Paragraph 7, Absatz 4, teil.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223566