Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen. Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden.Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von Paragraph 18, Absatz eins und 10, Paragraph 20, Absatz eins bis 4, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG und Paragraphen 19 bis 23 a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen. Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden. (2)Absatz 2,Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020
Schlagworte
Leistungsbeurteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223558