Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 15 im Schwerpunkt Buchfertigungstechnik und Berufsbildposition 24 im Schwerpunkt Postpresstechnologie) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dem Lehrling, welchem der Schwerpunkt Buchfertigungstechnik oder Postpresstechnologie vermittelt wird, ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Hebemittel
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224141