Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224142