Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Fertigungsmesstechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2027 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
(4)Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(5)Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigungsmesstechniker, Fertigungsmesstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224163