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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. II Nr. 277/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2020 BGBl. II Nr. 277/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. II Nr. 277/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigungsmesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Fertigungsmesstechnik – Schwerpunkt Produktmessung:
    1. Litera a
      Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Skizzen, Ablaufplänen und einfachen fertigungsgerechten Zeichnungen,
    2. Litera b
      Bearbeiten und Adaptieren von Zeichnungen und einfachen Modellen mittels CAD-Software,
    3. Litera c
      manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen, Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
    4. Litera d
      Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
    5. Litera e
      Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
    6. Litera f
      Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
    7. Litera g
      Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
    8. Litera h
      Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
    9. Litera i
      Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
    10. Litera j
      Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
    11. Litera k
      Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
    12. Litera l
      Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
    13. Litera m
      Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
    14. Litera n
      Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
    15. Litera o
      Anwenden von Problemlösungsmethoden,
    16. Litera p
      Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
    17. Litera q
      Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
  2. Ziffer 2
    Fertigungsmesstechnik – Schwerpunkt Produktionssteuerung:
    1. Litera a
      Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Erstellen von Ablaufplänen,
    2. Litera b
      Mitarbeiten beim Vorbereiten, Bedienen, Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Apparate, Maschinen bzw. Produktionsanlagen,
    3. Litera c
      Mitarbeiten beim betriebsspezifischen Herstellen von Elementen, Bauteilen bzw. Produkten oder beim Anbieten von betriebsspezifischen Dienstleistungen sowie beim Überwachen der Arbeitsabläufe der betriebsspezifischen Produktionsanlagen und Sicherstellen der Produktqualität,
    4. Litera d
      Probenehmen (inklusive Messgutvorbereitung und Messgutaufbereitung) sowie Durchführen grundlegender labormäßiger Methoden,
    5. Litera e
      Erkennen und Formulieren von möglichen Prozessoptimierungen,
    6. Litera f
      Vorbereiten und Aufbereiten des Messgutes sowie Anwenden von betriebsspezifischen Messverfahren und Messmitteln,
    7. Litera g
      Erkennen von Messunsicherheiten und von Einflüssen auf Messergebnisse,
    8. Litera h
      Prüfen von erhaltenen Messdaten auf Plausibilität und Identifizieren von Fehlerquellen,
    9. Litera i
      Auswählen und Festlegen von unterschiedlichen Messtrategien, Messverfahren und Messmitteln in Abhängigkeit von unterschiedlichen Kriterien,
    10. Litera j
      Justieren, Instandhalten und Warten von betriebsspezifischen Messmitteln,
    11. Litera k
      Erstellen und Adaptieren von betriebsspezifischen Messprogrammen,
    12. Litera l
      Lesen und Interpretieren von Messergebnissen, Berichten und visuellen Darstellungen,
    13. Litera m
      Protokollieren und Dokumentieren von Messungen, Aufbereiten und Visualisieren von Daten und Messergebnissen sowie Durchführen von einfachen statistischen Auswertungen,
    14. Litera n
      Anwenden von Problemlösungsmethoden,
    15. Litera o
      Präsentieren und Argumentieren von Daten und Messergebnissen gegenüber internen und externen Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
    16. Litera p
      Durchführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.

Im RIS seit

25.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224164