Rechtstracker.at

§ 7 NPO-FondsRLV

Fassungen
11.08.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 357/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 711.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 706.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.08.2020BGBl. II Nr. 357/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 anfallen, zu ermitteln. Für Kosten nach Absatz 2, Ziffer 10, ist zur Ermittlung der förderbaren Kosten der Zeitraum 10. März 2020 bis 30. September 2020 anzuwenden. Kosten nach Absatz 2, Ziffer 11, sind förderbar, wenn sie vor dem 10. März 2020 entstanden sind.
  2. Absatz 2,Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
    2. Ziffer 2
      betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
    3. Ziffer 3
      Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
    4. Ziffer 4
      nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
    5. Ziffer 5
      Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß Paragraph 17, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
    8. Ziffer 8
      Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
    9. Ziffer 9
      Personalkosten für Personen, die begünstigt behindert im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind, soweit diese Kosten nicht durch sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand getragen werden;
    10. Ziffer 10
      nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
    11. Ziffer 11
      frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden konnte.
  3. Absatz 3,Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Absatz 2, kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Absatz 2, erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der letzten beiden Jahre (2018 und 2019) herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß Paragraph 9, können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Mai 2020 für das Kalenderjahr 2020 hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 120 000 Euro begrenzt.
  4. Absatz 4,Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5,Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach Paragraph 21, Absatz eins, Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  6. Absatz 6,Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß Paragraph 203, Absatz 3, 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219 aus 1897,, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Anschaffungskosten

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225736