Rechtstracker.at

§ 9 NPO-FondsRLV

Fassungen
06.07.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 906.07.202031.12.2022 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.07.2020BGBl. II Nr. 300/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Förderbare Organisationen, für die aufgrund von Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss vorliegt, welcher die ersten drei Quartale des Jahres 2019 einschließt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung oder Selbsteinschätzung bestimmen. Die Methode und Höhe der Einnahmen und Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im Jahr 2020 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Schlagworte

Neugründung

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224343