Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Richtlinie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
zur Geltungsdauer festzulegen sind.
Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40224380