Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.07.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.07.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. I Nr. 64/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), eingerichtet nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zur „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in dessen Namen und auf dessen Rechnung ab. Über die Modalitäten der Durchführung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der SVS zu treffen.
  2. Absatz 2,Die SVS kann sich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe geeigneter anderer Rechtsträger bedienen, soweit dem die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die liquiden Mittel werden der SVS vor Auszahlung der Förderbeiträge über das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4,Für Leistungen aus der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ sind die Bestimmungen des Abschnitts 7a TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zu beachten.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224381