Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
08.07.2020 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 308.07.202030.06.2023 BGBl. I Nr. 64/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.07.2020BGBl. I Nr. 64/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Richtlinie

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
    1. Ziffer eins
      zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
    3. Ziffer 3
      zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
    4. Ziffer 4
      zur Antragstellung,
    5. Ziffer 5
      zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
    6. Ziffer 6
      zum Verfahren und
    7. Ziffer 7
      zur Geltungsdauer festzulegen sind.
    Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224380