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Art. 16

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

Flugverkehrsmanagement (ATM)

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang römisch zwei handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die in Teil B von Anhang römisch drei aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
  2. Absatz 2,Die Parteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Auswei-tung des einheitlichen europäischen Luftraums auf die Republik Moldau zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugsicherungsbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird die Republik Moldau ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Beobachter in den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum einbezogen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammen-arbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.
  3. Absatz 3,Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern,
    1. Litera a
      trifft die Republik Moldau die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupas-sen, insbesondere durch Einrichtung einschlägiger nationaler Aufsichtsbehörden, die zumin-dest funktionell unabhängig von den Flugsicherungsdienstleistern sind, und
    2. Litera b
      assoziiert die Europäische Union die Republik Moldau bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen der Republik Moldau bei der Schaffung funktionaler Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224829