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Art. 17

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 17

Umwelt

  1. Absatz eins,Die Parteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durch-führung der Luftfahrtpolitik an. Die Parteien erkennen an, dass ein wirksames globales, regionales, nationales und/oder lokales Handeln erforderlich ist, um die Umweltauswirkungen der Zivilluftfahrt zu minimieren.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang römisch zwei handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil E von Anhang römisch drei aufgeführt sind.
  3. Absatz 3,Die Parteien würdigen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um im Rahmen multilateraler Gespräche den Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen mit den Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden einer Partei ein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des durchgeführten Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen gänzlich mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten im Einklang stehen und ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224830