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Art. 4

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen

Nach Empfang des Genehmigungsantrags eines Luftfahrtunternehmens einer Partei anerkennen die zuständigen Behörden der anderen Partei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörig-keit, die von der zuständigen Behörde der ersten Partei in Bezug auf dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurden, als handele es sich um Feststellungen ihrer eigenen zuständigen Behörden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, außer wie unter den nachstehenden Buchstaben a und b vorgesehen.

  1. Litera a
    Haben die zuständigen Behörden der empfangenden Partei nach Empfang des Genehmigungs-antrags eines Luftfahrtunternehmens oder nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besonderen Anlass für Bedenken, dass trotz der Feststellung durch die zuständigen Behörden der anderen Partei, einschließlich in Fragen einer doppelten Staatszugehörigkeit, die in Artikel 3 (Genehmigung) für die Erteilung von Genehmigungen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so haben sie diese Behörden unverzüglich zu informieren und eine eingehende Begründung für ihre Bedenken anzugeben. In diesem Fall kann jede Partei um Konsultationen, die Vertreter der betreffenden zuständigen Behörden einschließen können, und/oder zusätzliche einschlägige Informationen ersuchen, und solchen Ersuchen ist so bald wie möglich stattzugeben. Wird die Angelegenheit nicht gelöst, kann jede Partei den Gemischten Ausschuss damit befassen, der nach Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde.
  2. Litera b
    Dieser Artikel deckt nicht die Anerkennung von Feststellungen bezüglich folgender Bereiche ab:
    • Strichaufzählung
      Flugsicherheitsbescheinigungen oder -genehmigungen,
    • Strichaufzählung
      Luftsicherheitsvorkehrungen oder
    • Strichaufzählung
      Versicherungsschutz.

Schlagworte

Flugsicherheitsgenehmigung

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224817