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Art. 5

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Parteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
    1. Litera a
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Republik Moldau
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in der Republik Moldau hat oder über keine gültige Betriebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Moldau verfügt oder
      • Strichaufzählung
        die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Republik Moldau nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder
      • Strichaufzählung
        sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum und unter der effektiven Kontrolle der Republik Moldau und/oder Staatsangehörigen der Republik Moldau steht.
    2. Litera b
      im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
      • Strichaufzählung
        das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder über keine gültige Betriebs-genehmigung verfügt oder
      • Strichaufzählung
        die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt oder aufrecht erhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
      • Strichaufzählung
        sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum oder unter der effektiven Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang römisch vier aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht;
    3. Litera c
      das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 7 (Einhaltung von Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder
    4. Litera d
      die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten oder nicht angewendet werden oder
    5. Litera e
      eine Partei die Feststellung nach Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Partei ausgeübt.
  3. Absatz 3,Keine Partei darf ihre in diesem Artikel festgelegten Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einer oder mehreren Parteien des Übereinkommens über den gemein-samen europäischen Luftverkehrsraum oder deren Staatsangehörigen liegt, sofern durch die betreffende Partei oder Parteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum Gegenseitigkeit gewährt wird und die betreffende Partei oder Parteien die Bedingungen des .Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anwenden.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224818