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Art. 6

Fassungen
ab 02.08.2020 — BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute02.08.2020 BGBl. III Nr. 104/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

02.08.2020BGBl. III Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Investitionen

  1. Absatz eins,Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Genehmigungen) ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunterneh-men der Republik Moldau oder die effektive Kontrolle darüber durch Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörige erlaubt.
  2. Absatz 2,Ungeachtet Artikel 3 (Genehmigungen) und Artikel 5 (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung von Genehmigungen) ist das Mehrheitseigentum an einem Luftfahrtunter-nehmen der Europäischen Union oder die effektive Kontrolle darüber durch die Republik Moldau und/oder von Staatsangehörigen die Republik Moldau nach vorherigem Beschluss des Gemein-samen Ausschusses, der nach Artikel 22 Absatz 2 (Gemeinsamer Ausschuss) eingesetzt wurde, erlaubt. In diesem Beschluss sind die Bedingungen anzugeben, die für die Erbringung der vereinbarten Dienste im Rahmen dieses Abkommens und für Dienste zwischen Drittstaaten und den Parteien gelten. Die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 8 (Gemeinsamer Ausschuss) gelten für diese Art von Beschlüssen nicht.

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

20011228

Dokumentnummer

NOR40224819