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Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Fassungen (Gesetz)
ab 21.07.2020 — BGBl. II Nr. 326/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute21.07.2020 BGBl. II Nr. 326/2020 (Stammfassung)
Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate
Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich.
21.07.2020
§ 1
§ 2
Anl. 1