Rechtstracker.at

§ 74 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
    2. Ziffer 2
      eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
    4. Ziffer 4
      Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
    5. Ziffer 5
      sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
    6. Ziffer 6
      sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
    7. Ziffer 7
      sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
    8. Ziffer 8
      Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225476