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§ 75 AllgStrSchV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 339/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 339/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
    2. Ziffer 2
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
    3. Ziffer 3
      aktuelle Zwischenlagerbelegung;
    4. Ziffer 4
      Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
    6. Ziffer 6
      sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
    7. Ziffer 7
      Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
    8. Ziffer 8
      Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.

Schlagworte

Arbeitsplatzüberwachung

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225477