Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Elektronische Datenbank und Betriebsbericht
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
aktuelle Zwischenlagerbelegung;
Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
Schlagworte
Arbeitsplatzüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225477