Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für dieAlle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die
eine Genehmigungspflicht gemäß § 2 besteht odereine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht oder
ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 gestellt wurde oderein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, gestellt wurde oder
ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt wurde,ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, übermittelt wurde,
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 genannten Informationen hervorgehen.Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, genannten Informationen hervorgehen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Personen haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 1, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß § 8 Abs. 2 oder einem Informationsersuchen gemäß § 13 Abs. 1 und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.Die in Absatz eins, genannten Personen haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder einem Informationsersuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225578