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§ 20 InvKG

Fassungen
ab 25.07.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute25.07.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Dem Komitee gehören an:
    1. Ziffer eins
      je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225579