Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
5. Abschnitt
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
(2)Absatz 2,Dem Komitee gehören an:
je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung undin Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225579