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§ 19 InvKG

Fassungen
ab 11.10.2020 — BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute11.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)
§ 1925.07.202010.10.2020 BGBl. I Nr. 87/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

11.10.2020BGBl. I Nr. 87/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die
    1. Ziffer eins
      eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, besteht oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, gestellt wurde oder
    3. Ziffer 3
      ein Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, übermittelt wurde,
    Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Geschäftspapiere umfassen, aus denen die in Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, genannten Informationen hervorgehen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Überwachung aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, einer amtswegigen Verfahrenseinleitung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder einem Informationsersuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und endet fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225578