Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 6
Zu § 14Zu Paragraph 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:
Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;Einhaltung des gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, festgelegten Referenzwertes;
Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225676