Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 7
Zu § 15Zu Paragraph 15
Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten
A. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren:
Einrichtung eines Schwerpunktprogramms zur Messung kontaminierter Waren;
Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, enthalten;
Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
B. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten:
Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition;
Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, enthalten;
Ab- bzw. Eingrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung;
Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen;
Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen;
Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Abgrenzung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225677