Rechtstracker.at

Anl. 7 IntV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 343/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 7

Zu Paragraph 15

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

A. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren:

  • Strichaufzählung
    Einrichtung eines Schwerpunktprogramms zur Messung kontaminierter Waren;
  • Strichaufzählung
    Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, enthalten;
  • Strichaufzählung
    Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
  • Strichaufzählung
    Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
  • Strichaufzählung
    Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

B. Schutz- und Sanierungsmaßnahmen bei bestehenden Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten:

  • Strichaufzählung
    Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition;
  • Strichaufzählung
    Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, enthalten;
  • Strichaufzählung
    Ab- bzw. Eingrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
  • Strichaufzählung
    Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung;
  • Strichaufzählung
    Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen;
  • Strichaufzählung
    Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen;
  • Strichaufzählung
    Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
  • Strichaufzählung
    Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Abgrenzung

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225677