Rechtstracker.at

§ 3 IntV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 343/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Phasen einer Notfallexpositionssituation:
    1. Litera a
      Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
    2. Litera b
      Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
    3. Litera c
      Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
  2. Ziffer 2
    Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
  3. Ziffer 3
    Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
  4. Ziffer 4
    verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.

Schlagworte

Ausbreitungsvorgang

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225657