Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Phasen einer Notfallexpositionssituation:
Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.
Schlagworte
Ausbreitungsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225657