Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation
Referenzwerte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Referenzwert für die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen beträgt 100 Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2)Absatz 2,Der Referenzwert für die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften beträgt
für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
für die Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 Millisievert effektive Dosis;
für den Schutz von Sachwerten 20 Millisievert effektive Dosis;
für die Gesamtdosis während der Lebenszeit 250 Millisievert effektive Dosis.
(3)Absatz 3,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die als Helferinnen/Helfer Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, beträgt 20 Millisievert effektive Dosis.
(4)Absatz 4,Der Referenzwert für die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in einer Notfallexpositionssituation durchführen, beträgt
für die Rettung von Menschenleben 250 Millisievert effektive Dosis;
für den akuten Schutz der Bevölkerung 20 Millisievert effektive Dosis;
für andere dringend notwendige Arbeiten zehn Millisievert effektive Dosis.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225658