Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfallübungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondereBei Notfallübungen gemäß Paragraph 119, StrSchG 2020 sind insbesondere
die Anwendung der Notfallpläne,
die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225661