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§ 8 IntV 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.2020 BGBl. II Nr. 343/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 343/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldungen der Landeshauptleute

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß Paragraph 123, Absatz 9, StrSchG 2020 haben die in Anlage 4 festgelegten Informationen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Dabei sind die Meldungen der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StrSchG 2020 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und haben zumindest die Informationen gemäß Anlage 4 Ziffer eins bis 4 zu enthalten.
  4. Absatz 4,Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei wesentlichen Änderungen der Lage sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225662