Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Interventionsverordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
(2)Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225663