Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 10
VERNICHTUNG
(1)Absatz eins,Klassifizierte Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht jeder Parteinachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226004