Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.2020 BGBl. III Nr. 118/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2020,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. III Nr. 118/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9

Vervielfältigung und Übersetzung

(1) Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. verbieten.

  1. Absatz 2,Als GEHEIM / TAJNO / SECRET oder STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOPSECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
  2. Absatz 3,Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
  3. Absatz 4,Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226012