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Art. 1

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für eine umfassende finanzielle Kooperationsstrategie zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Projekten/Investitionen in der Volksrepublik China oder im Ausland in Sektoren von beiderseitigem Interesse, die von entscheidender Bedeutung für nationale wirtschaftliche, soziale, umwelt-, klimaschutz- und entwicklungspolitische Strategien und/oder für die Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum sind.

Die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien wird in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften, Berichtspflichten an Parlament/Kongress, einschlägigen Verfahrensweisen und Mandaten wie auch ihren internationalen Verpflichtungen geführt.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226016