Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die finanzielle Kooperation erfolgt in der Form einer mehrjährigen Kreditlinienfazilität über einen indikativen Gesamtbetrag von EUR 500 Millionen (fünfhundert Millionen Euro), bereitgestellt in einzelnen Kreditlinientranchen seitens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“), agierend als Kreditgeberin („die Kreditgeberin“) kraft ihres Mandates durch das Österreichische Bundesministerium für Finanzen an das FM VR China, letztere agierend als Kreditnehmer (der „Kreditnehmer“) welche die Export-Import Bank China (im Folgenden „China Eximbank“) zur Kreditweitergabe autorisiert mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Finanzierung der Beschaffung von Gütern, damit verbundenen Leistungen und Kosten potentieller Anbieter für Projekte/Investitionen des öffentlichen wie auch des privaten Sektors, insbesondere in Sektoren/Bereichen, die als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen qualifiziert sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226017