Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3
Sektoren/Bereiche der Kooperation
Folgende Sektoren/Bereiche werden insbesondere als tauglich unter dem finanziellen Kooperationsrahmen von den Vertragsparteien qualifiziert :
Infrastruktur inkl. Umweltinfrastruktur (z. B. Abwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, städtischer Wasser- und Sanitärbereich, Wasserversorgung und Kontrollsysteme zur Überwachung der Luftverschmutzung)
Klimaschutz/Umweltschutz (z. B. erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Müllverbrennung)
Klimafreundliche Transportlösungen (z. B. Eisenbahnlinien, energieeffiziente städtische Transportsysteme, Seilbahnen und Technologien zur Stärkung der Verkehrssicherheit)
Gesundheit/Krankenhäuser/medizinische Ausrüstung/Ausbildung
Höhere Berufsausbildung/duale Berufsausbildung
Katastrophenschutz (wie etwa städtische/lokale Feuerwehr- und Notfallwarnsysteme)
Tourismus (einschließlich der Ausrüstung für Sportfazilitäten und Veranstaltungsstandorte)
Projektvorschläge berücksichtigen gebührend europäisches und österreichisches Fachwissen, Know-how und technologische Stärke in diesen Sektoren/Bereichen.
Folgende Sektoren/Bereiche sind von der Tauglichkeit ausgenommen:
Projekte/Investitionen sowie Aktivitäten, die zu einem potentiellen Reputationsschaden zu Lasten einer Vertragspartei mit Verweis auf die „Environmental and Social Exclusion List“ der Asiatischen Infrastruktur Investitionsbank (AIIB) führen kann.
Schlagworte
Wasserbereich, Feuerwehrwarnsystem
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226018