Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
Verwendung der Erlöse
Sofern nicht anders bestimmt oder mandatiert, sind die Erlöse aus den Kreditlinientranchen nur für den Finanzierungszweck und die in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens angeführten tauglichen Sektoren/Bereiche zu verwenden.
Ausrüstung, Beratungsleistungen, projektbezogene Bauleistungen und Kapazitätsaufbau können aus den Erlösen der Kreditlinien finanziert werden.
Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Genehmigungsverfahren wie etwa Baugenehmigungen, Genehmigungen allgemeiner Art, Zulassungen oder sonstige öffentliche Abgaben werden als nicht taugliche Kosten angesehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226019