Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 5

Verantwortlichkeiten und Kommunikation

Verantwortlichkeiten unter dem finanziellen Kooperationsrahmen sind wie folgt:

  1. Ziffer eins
    FM VR China und BMF Österreich – für die Festlegung des rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der finanziellen Kooperation unter dem gegenständlichen Rahmenabkommen
  2. Ziffer 2
    BMF Österreich – für die Mandatierung der OeKB zum Abschluss und zur Ausführung der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen, welche durch eine Staatsgarantie ausgestellt im Rahmen des BMF Österreich Förderinstrumentariums besichert sind
  3. Ziffer 3
    FM VR China – für die Autorisierung der China Eximbank zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen mit der OeKB unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen.

OeKB ist im Rahmen ihres Mandates als vom BMF Österreich nominierte ausführende Agentur verantwortlich für den Abschluss, die Ausführung und die Administration der mehrjährigen Kreditlinienfazilität. China Eximbank ist vom FM VR China zum Abschluss, zur Ausführung und Administration von Kreditweitergabevereinbarungen im Rahmen von Kreditweitergabeoperationen autorisiert.

Sofern nicht anders bestimmt, fungiert die Österreichische Botschaft in Peking/Handelsabteilung als zentraler Kontaktpunkt für den Austausch von Korrespondenzen und die Kommunikation mit den chinesischen Autoritäten sowie mit potentiell qualifizierten oder an Ausschreibungsteilnahmen interessierten Unternehmen auf Basis von Projektvorschlägen/Listen in vom Rahmenabkommen erfassten tauglichen Sektoren/Bereichen.

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226020