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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.2020 BGBl. III Nr. 123/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 123/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12

Konsultation und Fortschrittsüberprüfung

Die Vertragsparteien beabsichtigen den Fortschritt und die Wirksamkeit unter dem finanziellen Kooperationsrahmen zumindest auf jährlicher Basis einer Überprüfung zu unterziehen und Konsultationen hinsichtlich jeglicher Anliegen/Maßnahmen in Bezug auf die strategische und operationelle Umsetzung, einschließlich der Liste von Sektoren/Bereichen der Kooperation und des Betrages der Kreditlinientranchen zu führen mit der Absicht ihrer wirksamen Zielausrichtung. Weitere verantwortliche oder maßgebliche Entitäten und Akteure unter der finanziellen Kooperation können zu dem Konsultations- und Überprüfungsprozess hinzugezogen werden.

Schlagworte

Konsultationsprozess

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226027