Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 13
Förderaktivitäten
Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226028