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Art. 17

Fassungen
ab 21.08.2020 — BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute21.08.2020 BGBl. III Nr. 111/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

21.08.2020BGBl. III Nr. 111/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. Absatz eins,Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.
  2. Absatz 2,Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.
  3. Absatz 3,Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226065