Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
ARTIKEL 18
Bewertung der Stiftung
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
NOR40226066