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§ 13 C-SchVO 2020/21

Fassungen
18.01.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 19/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1318.01.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 19/2021 · aufgehoben
§ 1323.12.202017.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 594/2020
§ 1304.12.202022.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 538/2020
§ 1315.11.202003.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 478/2020
§ 1303.11.202014.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 1304.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.01.2021BGBl. II Nr. 19/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020 aus 2021, außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
  3. Absatz 3,Als Daten und Informationen gemäß Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22 und Paragraph 33, kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2021,)

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40230529