Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13 – Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ein umfassendes innerstaatliches Regulierungs- und Aufsichts- oder Überwachungssystem zur Verhinderung der Geldwäsche zu schaffen, und trägt den geltenden internationalen Standards, einschließlich insbesondere der Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF), gebührend Rechnung.
  2. Absatz 2,Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei insbesondere die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um
    1. Litera a
      natürliche und juristische Personen, die Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden, soweit diese Tätigkeiten betroffen sind, zu verpflichten,
      1. Litera i
        die Identität ihrer Kunden und gegebenenfalls der tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu überprüfen sowie laufend Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes nachzukommen;
      2. Sub-Litera, i, i
        einen Verdacht auf Geldwäsche unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen zu melden;
      3. iii
        unterstützende Maßnahmen zu treffen, wie die Aufbewahrung der Kundenidentifikations- und Transaktionsdaten, Mitarbeiterschulungen und die Einführung interner, gegebenenfalls an Umfang und Art der geschäftlichen Tätigkeit angepasster Strategien und Verfahren;
    2. Litera b
      den unter Litera a, genannten Personen gegebenenfalls zu untersagen, offenzulegen, dass eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist oder damit zusammenhängende Informationen übermittelt worden sind oder ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche durchgeführt wird oder werden könnte;
    3. Litera c
      sicherzustellen, dass die unter Litera a, genannten Personen wirksamen Überwachungs- und gegebenenfalls Aufsichtssystemen unterstellt sind, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, soweit angemessen unter Berücksichtigung eines risikobezogenen Ansatzes, nachkommen.
  3. Absatz 3,Im Hinblick darauf trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um erhebliche grenzüberschreitende Bewegungen von Bargeld und in Betracht kommenden Inhaberpapieren aufzudecken.

Schlagworte

Regulierungssystem, Aufsichtssystem, Kundenidentifikationsdaten

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226449