Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 14 – Aufschub verdächtiger Transaktionen im Inland

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es der zentralen Meldestelle (FIU) oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde oder Stelle zu ermöglichen, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion auszusetzen oder aufzuschieben, damit die Transaktion analysiert und der Verdacht bestätigt werden kann. Jede Vertragspartei kann solche Maßnahmen auf Fälle beschränken, in denen eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist. Die Höchstdauer der Aussetzung oder des Aufschubs der Abwicklung einer Transaktion wird durch die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bestimmt.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226450