Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch vier – Internationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1 – Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 15 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind
    1. Litera a
      auf Einziehung bestimmter Vermögenswerte, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
    2. Litera b
      auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Litera a, genannten Formen der Einziehung.
  3. Absatz 3,Die Unterstützung bei Ermittlungen und die vorläufigen Maßnahmen, um die nach Absatz 2 Litera b, ersucht wird, werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei durchgeführt. Bezeichnet ein Ersuchen um eine dieser Maßnahmen Formvorschriften oder Verfahren, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so kommt die ersuchte Vertragspartei derartigen Ersuchen nach, selbst wenn ihr die Formvorschriften oder Verfahren nicht vertraut sind, sofern die erbetene Maßnahme den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung nicht widerspricht.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von anderen Vertragsparteien ausgehenden Ersuchen um Ermittlung, Einfrieren oder Beschlagnahme von Erträgen und Tatwerkzeugen ebenso vorrangig behandelt werden wie die im Rahmen innerstaatlicher Verfahren gestellten Ersuchen.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226451