Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 18 – Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt die ersuchte Vertragspartei Angaben zu bestimmten Bankkonten und zu Bankgeschäften, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt wurden, einschließlich der Angaben zu allen Sender- oder Empfängerkonten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über diese Informationen verfügt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
  4. Absatz 4,Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines derartigen Ersuchens von denselben Bedingungen abhängig machen, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden. Dies kann vom Grundsatz der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Senderkonto

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226454