Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 19 – Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in dem Ersuchen bezeichnete Konten getätigt werden, überwachen und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei übermitteln kann.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 37 gibt die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat sachdienlich sind.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über die Überwachung wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter gebührender Berücksichtigung ihres innerstaatlichen Rechts getroffen.
  4. Absatz 4,Die praktischen Einzelheiten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien können diese Bestimmung auch auf Konten anwenden, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226455