Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25 – Eingezogene Vermögenswerte

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei, die Vermögenswerte nach den Artikeln 23 und 24 eingezogen hat, verfügt über diese nach ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verwaltungsverfahren.
  2. Absatz 2,Werden die Vertragsparteien auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so ziehen sie, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist und sofern sie darum ersucht werden, vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögenswerte der ersuchenden Vertragspartei zurückzugeben, damit diese die Opfer der Straftat entschädigen oder diese Vermögenswerte den rechtmäßigen Eigentümern zurückgeben kann.
  3. Absatz 3,Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 23 und 24 tätig, so kann sie besonders in Erwägung ziehen, mit anderen Vertragsparteien Übereinkünfte über die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Vermögenswerte nach ihrem innerstaatlichen Recht oder ihren Verwaltungsverfahren zu schließen.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226461