Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26 – Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
(1)Absatz eins,Ein nach den Artikeln 23 und 24 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226462