Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Text
Artikel 47 – Internationale Zusammenarbeit beim Aufschub verdächtiger Transaktionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es einer zentralen Meldestelle (FIU) zu ermöglichen, auf Ersuchen einer ausländischen zentralen Meldestelle (FIU) Sofortmaßnahmen einzuleiten, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion für die Zeiträume und unter den gleichen Bedingungen auszusetzen oder aufzuschieben, die nach innerstaatlichem Recht für den Aufschub von Transaktionen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen werden getroffen, wenn die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) aufgrund der Begründung der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) zu der Überzeugung gelangt, dass
die Transaktion mit Geldwäsche im Zusammenhang steht und
die Abwicklung einer laufenden Transaktion ausgesetzt oder aufgeschoben worden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachtsmeldung gewesen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226483