Rechtstracker.at

Art. 48

Fassungen
ab 01.11.2020 — BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute01.11.2020 BGBl. III Nr. 148/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.11.2020BGBl. III Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch sechs – Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 48 – Überwachungsmechanismen und Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Die Konferenz der Vertragsparteien ist für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien
    1. Litera a
      überwacht die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien;
    2. Litera b
      gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen eine Stellungnahme ab, welche die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens betreffen.
  2. Absatz 2,Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 Litera a, wahr, indem sie auf alle verfügbaren Berichte des Sonderausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche (Moneyval) (für die Moneyval-Mitgliedstaaten) sowie auf alle verfügbaren Berichte der Arbeitsgruppe zur Geldwäschebekämpfung (FATF) (für die FATF-Mitgliedstaaten) zurückgreift, gegebenenfalls ergänzt durch in regelmäßigen Zeitabständen vorgelegte Fragebögen zur Selbsteinschätzung. Das Überwachungsverfahren befasst sich nur mit jenen Bereichen dieses Übereinkommens, die nicht von anderen einschlägigen internationalen Standards erfasst werden, nach denen FATF und Moneyval die gegenseitigen Evaluationen durchführen.
  3. Absatz 3,Kommt die Konferenz der Vertragsparteien zu dem Schluss, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitere Informationen benötigt, so setzt sie sich mit der betreffenden Vertragspartei in Verbindung, wobei sie, sofern die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt, auf die Verfahren und Mechanismen von Moneyval zurückgreift. Die betreffende Vertragspartei erstattet anschließend der Konferenz der Vertragsparteien Bericht. Auf dieser Grundlage entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, ob sie eine eingehendere Prüfung der Position der betreffenden Vertragspartei vornimmt. Dies kann, muss aber nicht unbedingt, den Besuch eines Evaluationsteams in dem betreffenden Land umfassen.
  4. Absatz 4,Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung der Konferenz der Vertragsparteien, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
  5. Absatz 5,Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Absatz 6,Die Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden regelmäßige Treffen der Konferenz der Vertragsparteien nach der von ihr angenommenen Geschäfts-ordnung abgehalten.

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226484